AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Alle unsere Leistungen (Werkvertrag) und (Waren-) Lieferungen (Kaufvertrag) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bestimmungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich bestätigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr, egal ob es sich bei den Geschäftspartnern um einen Kaufmann im Sinne des HGB oder nicht gewerblichen Kunden handelt. Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unserem Kunden. Anderslautenden Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Mündliche Änderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.

§ 2 Anerkennung der Bedingungen

Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und insbesondere durch Öffnen gesicherter Verpackungen oder durch Aufbrechen von Lizenzsiegeln oder am Produkt angebrachter Hinweisbanderolen selbst dann an, wenn sie der Kunde erst mit der Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von DEE, die auf Lieferung, Veränderung oder Anpassung von EDV- oder Steuerdaten mit oder ohne Veränderung von Hardware gerichtet sind, erkennt der Kunde damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Lizenzbestimmungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten.

§3 Angebot und Leistungserbringung

Angebot: Unsere Angebote sind freibleibend. Zusätzlich notwendige Leistungen und Materialien werden nach dem angefallenen Aufwand berechnet. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Ware liefern bzw. die Leistung vornehmen. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

Liefer- und Leistungszeit: Die Liefer- und Leistungszeiten werden von uns so präzise wie möglich angegeben. Sie sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich verbindliche Termine und Fristen vereinbart werden. Eine Lieferfrist gilt als erfüllt, sobald die Teile versandbereit gemeldet sind. Teillieferungen sind zulässig.

Liefer- und Leistungsstörungen: Werden wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unsere n Zulieferern behindert, z. B .durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrungen, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der Verlängerungsfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Wird uns die Vertragserfüllung wegen Liefer- bzw. Leistungsstörung ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht frei. Über Liefer- bzw. Leistungsstörungen und unsere Unmöglichkeit zu liefern bzw. zu leisten, werden wir den Kunden umgehend verständigen.

Schadensersatz: Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Zurückbehaltungsrecht: Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung bzw. Leistung im Verzug, so sind wir berechtigt Lieferungen bzw. Leistungen zurückzuhalten, ohne zu Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

Gefahrübergang: Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden oder anderweitige Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald die Ware unser Werk oder Lager verlässt. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendung reisen auf Gefahr des Kunden mit Ausnahme von Rücksendungen, die aufgrund eines Mangels der Ware erfolgen. Bei Leistungen geht die Gefahr mit Abnahme auf den Kunden über.

§4 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender, Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar nur gegen sofortige Zahlung oder unter weiterem Eigentumsvorbehalt veräußern; zu anderen Verfügungen insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.

Abtretung: Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Die Abtretung wird nur im Falle von Zahlungsverzug offen gelegt. Wird Vorbehaltsware mit Waren Dritter zusammen verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware.

Einziehung der Forderung: Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

Freigabe: Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderung die Höhe unserer Forderung dauerhaft um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung auf Verlangen des Kunden freigeben.

§5 Haftung für Mängel

Rügepflicht

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese unverzüglich schriftlich an uns anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Allgemeine Gewährleistung: Wir gewährleisten, dass unsere Waren frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der gelieferten Ware durch den Kunden. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der DEE AG an ihrem Standort in Zürich (Schweiz) durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der Teile, die von DEE AG als fehlerhaft anerkannt sind. Ersetzte Teile werden Eigentum der DEE AG. Für die bei der Nachbesserung oder Mängelbeseitigung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet. Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit, der von DEE AG eingebauten Teile ist vom Kunden zu führen. Verfügt der Vertragspartner über DEE AG Programmiergeräte und Software zur selbständigen Programmierung der Tuningmodule ist der Garantie – oder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

Nachbesserung

Bei Lieferung einer mangelhaften Ware oder Herstellung eines mangelhaften Werkes werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Ware liefern bzw. das Werk neu herstellen. Nach Feststellung des Fehlers ist DEE AG unverzüglich die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben. Ist eine Mangelbeseitigungsversuch 2 – mal fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht bei Tuningleistungen wegen des besonderen Charakters des Geschäfts nicht.

Haftung: Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Teile der Ware oder des Werkes modifiziert oder beschädigt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen sowie bei Verstößen gegen die Garantiebedingungen. Dasselbe gilt für unter Nichtbeachtung der Montageanleitung vorgenommene Montagen und daraus resultierender Schäden oder dass Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers und zusätzlich von DEE AG geschaffene Wartungs- und Warnhinweise nicht beachtet worden sind oder in das Fahrzeug von DEE AG nichtgenehmigte Teile eingebaut worden sind oder die von DEE AG eingebauten Teile in ein anderes Fahrzeug eingebaut werden. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn der Kunde seiner Rügepflicht nicht unverzüglich nachkommt und DEE die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere am Steuergerät, am Motor oder sonstigen Fahrzeugaggregaten und Teilen, Ausbau – und Einbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand betreffen (insbesondere Mangelfolgeschäden, seien sie materieller oder immaterieller Art), sind– soweit rechtlich zulässig– ausgeschlossen. Es werden des Weiteren Mangelfolgeschäden auspositiver Vertragsverletzung oder aufgrund Gewährleistungsrechts im gesetzlichen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Geltungsmachung von Nutzungsausfall und entstandenen Mietwagenkosten. Für Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeugs haftet DEE AG nur insoweit, als sie durch von DEE AG eingebaute, fehlerhafte, das heißt nicht ordnungsgemäß funktionierende Teile verursacht werden. Bei Einbau eines neuen Steuerchips /Moduls haftet DEE AG damit ausdrücklich nur für solche am Fahrzeug, die durch einen defekten Chip/Modul verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen.

Haftungsbegrenzung: Wir haften ungeachtet des Rechtsgrundes in voller Schadenshöhe bei Vorsatz und grobem Verschulden, sowie bei jeder Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit. In allen anderen Fällen ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typisch erweise vorhersehbaren Schadens bis zur Höhe des Auftragswertes pro Schadensfall. Wir haften nicht für leichte Fahrlässigkeit, es sei denn es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Gewährleistungsfrist: DEE AG übernimmt demgemäß eine Gewährleistung von zwei Jahren ab Gefahrübergang für die von ihr gelieferten Teile. Die Gewährleistungsfrist für gewerbliche Abnehmer wird auf ein Jahr beschränkt.

§6 Preise

Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Beauftragung bzw. der Fertigstellung der Leistung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Alle Warenpreise verstehen sich als Euro – Preise ab Lager zuzüglich Umsatzsteuer exklusive Verpackung, Transport, Versicherung oder andere Nebenkosten. Alle Leistungen verstehen sich als Euro – Preise zuzüglich im jeweiligen Land geltenden Umsatzsteuer. Ohne Rechnungsausgleich der Bestellung, erfolgt keine Lieferung.

§7 Zahlungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Hereinnahme von Schecks erfolgt nach unserer Wahl und nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Einrede eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§8 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes verarbeitet werden.

§9 Besondere Hinweise
Teilegutachten (TGA) und Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

Wir verkaufen sowohl Artikel mit TGA und ABE, als auch nicht zugelassene Artikel (Rennzwecke, Export usw.). Für Artikel ohne TGA oder ABE geht die Prüfung einer Einzelzulassung wenn nötig zu Lasten des Käufers, oder st bereits im Vorhinein gesetzlich geregelt und bedarf daher keiner Abnahme, TÜV oder ABE. Soweit durch unsere Leistungen oder den Einsatz von unseren Produkten Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen herbeigeführt werden, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Das Fahrzeug entspricht infolge solcher Veränderungen nicht mehr der StVZO und kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen auch die Verpflichtung, eingetretene Änderungen der Zulassungsstelle und seiner KFZ-Versicherung mitzuteilen und erforderlichenfalls eine technische Fahrzeugabnahme (z.B. beim TÜV, Dekra etc.) zu veranlassen. Soweit der Käufer das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. Wir übernehmen ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Käufers oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.

§10 Besondere Hinweise

Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von DEE AG angebotenen Leistungen, Produkte, Tuningmaßnahmen, sowie die im Rahmen des Tunings vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug, dem Motor, dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeugs führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies physikalisch bedingt zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug kommen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeugs auf die Lebensdauer des Fahrzeugs, des Motors und seiner Aggregate auswirken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bauartveränderungen und Leistungsveränderungen zum Erlöschen der Herstellergarantie des Fahrzeugs führen können. DEE AG bietet deshalb die Möglichkeit des Abschlusses eines zusätzlichen Garantievertrages. Das Tuningmodul darf weder im eingebautem noch ausgebautem Zustand in die USA exportiert werden.

§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl, Zürich (Schweiz) oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. Bei Verträgen mit nicht deutschen Vertragspartnern gilt das Schweizer Recht.

§12 Schlussbestimmungen

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Schweiz. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen ungültig sein, so werden davon die restlichen Geschäftsbedingungen nicht berührt, die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr die ungültige Bestimmung durch eine derartige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Kontakt

DEE Dynamik Earth Equity AG
       Adresse : Löwenstr.20
                      8001 Zürich